KG - Beschluss vom 17.12.2001
24 W 55/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 § 1011 § 1611 ; BGB § 1105 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 58
KGReport-Berlin 2002, 29
ZMR 2002, 300
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 247/00
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 393/99

Hauswartdienste als Reallast auf einem Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 24 W 55/01

DRsp Nr. 2002/5356

Hauswartdienste als Reallast auf einem Wohnungseigentum

»1. Verweist die Teilungserklärung wegen der Hauswartdienste auf den jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Wohnung und wird dabei auf eine genau bezeichnete Bestimmung in dem Abschnitt "Gemeinschaftsordnung" verwiesen, die aber nach Antrag und Eintragungsbewilligung ausdrücklich nicht Gegenstand des Sondereigentums werden soll, so kommt eine Auslegung der Hauswartdienste als "ewige" Reallast dieses Wohnungseigentums nicht in Betracht. 2. Selbst wenn der Wohnungseigentümer sich die Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich der Übernahme der Hauswartdienste zwar nicht als Teil der Gemeinschaftsordnung, aber im Hinblick auf die Übernahme der Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung in dem Kaufvertrag über die Wohnung entgegenhalten lassen müsste (BayObLG NZM 2001, 753 = ZMR 2001, 210), gilt dies nicht, wenn widersprüchlich nach einer anderen Regelung der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich auch die Hauswartkosten nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden sollen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 § 1011 § 1611 ; BGB § 1105 ;

Gründe: