OLG Naumburg - Urteil vom 07.06.2005
9 U 20/05
Normen:
BGB § 550 ; BGB § 580a Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 947
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 527/04

Heilung der Formvorschrift eines Mietvertrages durch Nachtragsvereinbarungen auch bei einem noch nicht errichteten Objekt

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 9 U 20/05

DRsp Nr. 2005/10638

Heilung der Formvorschrift eines Mietvertrages durch Nachtragsvereinbarungen auch bei einem noch nicht errichteten Objekt

»Entspricht der ursprünglich befristete Mietvertrag nicht der Formvorschrift des § 550 BGB (= § 566 BGB a.F.) so wird dieser Mangel nachträglich berichtigt, wenn sich die Mietvertragspartner - nachdem der Vertrag mehrere Jahre durchgeführt wurde - auf eine Nachtragsvereinbarung verständigen, die ihrerseits alle Essentialia eines Mietvertrages enthält und dem Schriftformerfordernis im Übrigen genügt. Dies gilt selbst dann, wenn im ursprünglichen Mietvertrag das Mietobjekt deshalb nicht hinreichend bezeichnet wurde, weil das Objekt im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch nicht errichtet war. Nimmt die Nachtragsvereinbarung hinsichtlich der Bezeichnung des Mietobjekts auf den ursprünglichen Vertrag Bezug, genügt dies dem Formerfordernis jedenfalls dann, wenn das Mietobjekt zwischenzeitlich errichtet wurde und die genaue Lage der Räumlichkeit durch Inaugenscheinnahme - auch durch einen möglichen Erwerber - festgestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 550 ; BGB § 580a Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.