I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage aus Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Sache - unter Aufhebung des Verfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Saarbrücken vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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