OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.11.2008
8 U 444/07
Normen:
HGB § 128; BGB § 173; BGB § 179 Abs. 1; BGB § 179 Abs. 3; BGB § 179 Abs. 3 Satz 1; BGB § 265 Satz 1; BGB § 284;
Fundstellen:
NZM 2009, 663
OLGReport-Saarbrücken 2009, 121
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 252/06

Heilung von Vertretungsmängeln bei Gesamtvertretung; Fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 444/07

DRsp Nr. 2009/5392

Heilung von Vertretungsmängeln bei Gesamtvertretung; Fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht

1. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB -Gesellschafter herbeigeführt werden. 2. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 252/06 - wie folgt abgeändert:

Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage aus Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Sache - unter Aufhebung des Verfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Saarbrücken vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: