BGH - Urteil vom 15.11.2019
V ZR 9/19
Normen:
WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3; HeizkostenV § 9a;
Fundstellen:
MDR 2020, 554
MietRB 2020, 141
NJW-RR 2020, 526
NZM 2020, 469
ZMR 2020, 521
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 29/15
LG Dortmund, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 107/18

Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust durch ungedämmte Heizungsrohre; Erfassung des Wärmeverbrauchs in Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe

BGH, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen V ZR 9/19

DRsp Nr. 2020/4247

Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust durch ungedämmte Heizungsrohre; Erfassung des Wärmeverbrauchs in Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe

HeizkostenV § 7 Abs. 1 Satz 3 § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 5/16, ZMR 2017, 462). HeizkostenV § 9a In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20 % der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 3. Mai 2018 im Umfang der Aufhebung geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 72 %, die Beklagten 28 %. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3; HeizkostenV § 9a;

Tatbestand