Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs
BGH, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 221/87
DRsp Nr. 1992/2025
Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs
»Der Ablauf der Verjährung wird nur dann nach § 203BGB gehemmt, wenn die arme Partei vor Eintritt der Verjährung ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch einreicht. Dazu gehört auch, daß die erforderlichen Belege beigefügt sind. Entsprechendes gilt für § 270 Abs. 3ZPO.«