BGH - Urteil vom 08.03.1989
IVa ZR 221/87
Normen:
BGB § 203 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 203 Abs. 2 Höhere Gewalt 2
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Prozeßkostenhilfeantrag 1
BGHR ZPO § 538 Verjährung 1
DRsp I(112)147f
MDR 1989, 720
VersR 1989, 642
WM 1989, 970
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs

BGH, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 221/87

DRsp Nr. 1992/2025

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs

»Der Ablauf der Verjährung wird nur dann nach § 203 BGB gehemmt, wenn die arme Partei vor Eintritt der Verjährung ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch einreicht. Dazu gehört auch, daß die erforderlichen Belege beigefügt sind. Entsprechendes gilt für § 270 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

BGB § 203 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand: