Die beklagte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft beriet die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregister eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105,
Auf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den Vertrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen, weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe.
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