BGH - Urteil vom 06.12.2007
IX ZR 143/06
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 72 § 73 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 250
BGHZ 175, 1
BauR 2008, 711
FamRZ 2008, 504
JR 2008, 462
MDR 2008, 281
NJW 2008, 519
NotBZ 2008, 61
VersR 2009, 90
WM 2008, 266
ZIP 2008, 462
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 67/05
LG Essen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 475/04

Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 143/06

DRsp Nr. 2008/1055

Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger

»a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 72 § 73 ;

Tatbestand:

Die beklagte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft beriet die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregister eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105, 324 ff.). Das Finanzamt erkannte den Vertrag deshalb für das Jahr 1998 nicht an.

Auf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den Vertrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen, weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe.