BVerwG - Urteil vom 09.12.2015
9 C 28.14
Normen:
BauGB § 131 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; FlurbG § 156; PrUmlBG § 12;
Fundstellen:
DÖV 2016, 531
NVwZ 2016, 9
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 719/12 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11304/13

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag; Festsetzung eines Artzuschlags für tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten; Beurteilung der Rechtswirksamkeit und der Änderung von Festsetzungen in Umlegungsplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG); Einbeziehung der Verschiedenheit von Art und Maß der Nutzung in den Maßstab der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 9 C 28.14

DRsp Nr. 2016/4140

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag; Festsetzung eines Artzuschlags für tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten; Beurteilung der Rechtswirksamkeit und der Änderung von Festsetzungen in Umlegungsplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG); Einbeziehung der Verschiedenheit von Art und Maß der Nutzung in den Maßstab der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

1. § 131 Abs. 3 BauGB erfordert nicht zwingend die Festsetzung eines Artzuschlags für tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 -BVerwGE 62, 300).2. Die Rechtswirksamkeit und die Änderung von Festsetzungen in Umlegungsplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes beurteilen sich nach dem bisherigen Recht sowie dem dieses ablösenden Landesrecht. Derartiges ablösendes Landesrecht kann insbesondere dann, wenn das frühere Recht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben enthält, auch das Landesverwaltungsverfahrensrecht sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104).

Tenor