Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
Der Standpunkt des Landgerichts, der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen von 1987 habe ausreichende Beweiskraft für die ortsübliche Vergleichsmiete, so daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei, läßt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht erkennen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert einem Vermieter einen Mietzins, dessen Höhe die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellt (vgl. BVerfGE 37, 132 [142]). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, daß diese bei einem nach dem Mietspiegel errechneten Mietzins von 6,18 DM pro Quadratmeter nicht mehr gegeben ist.
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