OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2022
10 U 169/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 372; StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1; StromNZV § 13 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 290/20

Herausgabe bei Gericht hinterlegter BeträgeVereinbarung über individuelles NetzentgeltKlage auf Zustimmung zur HerausgabeWeitergabe von Vorteilen aus einer Vereinbarung über Netzentgelte an den LetztverbraucherHinterlegung eines Geldbetrages für mehrere Anspruchsteller

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 10 U 169/21

DRsp Nr. 2023/4302

Herausgabe bei Gericht hinterlegter Beträge Vereinbarung über individuelles Netzentgelt Klage auf Zustimmung zur Herausgabe Weitergabe von Vorteilen aus einer Vereinbarung über Netzentgelte an den Letztverbraucher Hinterlegung eines Geldbetrages für mehrere Anspruchsteller

Bei Hinterlegung eines Geldbetrages zugunsten mehrerer Anspruchsteller erlangt derjenige, der materiell-rechtlich keinen Anspruch hat, eine bessere Rechtsstellung. Er ist daher zur Herausgabe dieses Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet. Soweit die Verpflichtung zur Weitergabe von Vorteilen aus einer Vereinbarung über Netzentgelte mit dem Netzbetreiber an den Endverbraucher besteht, hat ein zwischengeschalteter Stromlieferant keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe der Vorteile.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2021 - 11 O 290/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.308,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Alt. 2;