BGH - Urteil vom 11.12.2020
V ZR 26/20
Normen:
BGB § 571 Abs. 2; BGB § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 990 Abs. 2; ZPO § 721;
Fundstellen:
MDR 2021, 156
MietRB 2021, 67
NJW 2021, 1088
NZM 2021, 135
ZMR 2021, 299
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 317/16
LG Berlin, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 51/17

Herausgabe der untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter hinsichtlich Zahlung einer Nutzungsentschädigung; Innehaben eines vom Hauptmieter abgeleiteten Besitzrechts des Untermieters durch die Erlaubnis zur Untervermietung

BGH, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen V ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/736

Herausgabe der untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter hinsichtlich Zahlung einer Nutzungsentschädigung; Innehaben eines vom Hauptmieter abgeleiteten Besitzrechts des Untermieters durch die Erlaubnis zur Untervermietung

Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 20. August 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 2; BGB § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 990 Abs. 2; ZPO § 721;

Tatbestand