OLG Celle - Beschluss vom 28.03.2022
21 UF 57/22
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
NJW 2022, 2203
Vorinstanzen:
AG Geestland, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 828/21

Herausgabe einer im Alleineigentum stehenden Immobilie eines EhegattenKein Verfahren auf Überlassung einer EhewohnungVorliegen einer sonstigen FamiliensacheZeitlich begrenzte Nutzungsregelung

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 21 UF 57/22

DRsp Nr. 2022/6781

Herausgabe einer im Alleineigentum stehenden Immobilie eines Ehegatten Kein Verfahren auf Überlassung einer Ehewohnung Vorliegen einer sonstigen Familiensache Zeitlich begrenzte Nutzungsregelung

Bei dem Herausgabeverlangen der im Alleineigentum stehenden Immobilie auf der Grundlage eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs handelt es sich nicht um ein Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung, sondern um eine sonstige Familiensache. Einem hierauf gestützten Antrag steht nicht entgegen, dass in der Trennungszeit eine Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b BGB als lex specialis einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vorrangig und dieser unzulässig ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 22). Haben die Eheleute eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung getroffen, kann aus dem Vergleich im Wege der Auslegung (§§ 133, 156 BGB) ein Herausgabeanspruch jedenfalls dann folgen, wenn eine zeitlich gestufte Fristenregelung zur Suche nach einer neuen Wohnung bzw. zur Nutzung der Ehewohnung vereinbart wurde. Ein auf Überlassung der Ehewohnung gerichteter Widerantrag der zur Herausgabe verpflichteten Ehefrau kann nicht mit einer sonstigen Familiensache verbunden werden, sodass dieser abzutrennen ist.