OLG Hamm - Urteil vom 27.05.2022
30 U 15/22
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 985;
Fundstellen:
ZMR 2022, 793
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/21

Herausgabe eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten GrundstücksFristlose Kündigung eines PachtvertragesVerletzung der vertraglichen Pflicht zur Leistung einer vereinbarten SicherheitAbschluss einer Mietkautionsversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2022 - Aktenzeichen 30 U 15/22

DRsp Nr. 2022/9553

Herausgabe eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Sicherheit Abschluss einer Mietkautionsversicherung

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer Mietkautionsversicherung dann nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurück bleibt und zudem von laufenden (hier jährlichen) Zahlungen der Versicherungsprämie des Mieters abhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold - 04 O 168/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 470.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 985;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks.