OLG Rostock - Urteil vom 02.05.2005
3 U 84/04
Normen:
BGB § 311c ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 653
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 223/03

Herausgabe von Nutzungen bei Verwendung einer zur Mietsache gehörenden Anlage

OLG Rostock, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 3 U 84/04

DRsp Nr. 2005/9731

Herausgabe von Nutzungen bei Verwendung einer zur Mietsache gehörenden Anlage

Gilt eine Anlage als Zubehör der Mieträume i.S.d. § 311c BGB (hier eine Bowlingbahn in einer Gaststätte), so wird widerleglich vermutet, dass der Vermieter sie mit den Mieträumen vermietet hat und der Mieter dafür Nutzungen herauszugeben hat.

Normenkette:

BGB § 311c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse Hansestadt S. verlangt von den Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Bowlingbahn, die der frühere Mieter H. in den Beklagten gehörenden Mieträumen installieren ließ und die anschließend die Nachfolgemieterin nutzte.

Mit Vertrag vom 17./24.01.1996 vermietete die HG H. Gesellschaft mbH an H. Räumlichkeiten im K.-Center in S., H.-H.-R. 120c. Grundstückseigentümer waren zu dieser Zeit die HG H. GmbH und die R.I.A.D. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im November 1996 kaufte H. zu einem Kaufpreis von 922.000,00 DM eine Bowlingbahn, die er in die Mieträume einbauen ließ; deren Anschaffung finanzierte die Klägerin, deren Ansprüche H. mit Übertragung des Sicherungseigentums absicherte. Nach Erwerb des Grundstücks am 25.01.1999 führten die Beklagten das Mietverhältnis mit H. fort.