OLG Brandenburg - Urteil vom 12.08.2009
3 U 2/07
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 567/04

Herausgabepflicht des Mieters nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 3 U 2/07

DRsp Nr. 2009/21565

Herausgabepflicht des Mieters nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses

1. Nach fristloser Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses ist der Mieter zur Herausgabe der Mieträume auch dann verpflichtet, wenn er selbst das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dabei trägt der Mieter das Risiko, dass er geeignete Ersatzräume findet. 2. Nutzt der Mieter die Räume auch nach der fristlosen Kündigung weiter, so ist er zur Zahlung eines Nutzungsentgelts verpflichtet. Inbesondere kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Räume unbenutzbar seien. 3. Der Mieter hat grundsätzlich den objektiven Mietwert der erlangten Nutzungen herauszugeben. Dieser entspricht regelmäßig der ortsüblichen und angemessenen Miete.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 10 O 567/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 14.527,48 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab 06. August 2004 zu zahlen.

2. Auf die Widerklage wird