KG - Urteil vom 20.01.2005
8 U 127/04
Normen:
BGB § 558 ; BGB § 558a ; BGB § 558b ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 171
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 253/03

Herstellung der Vergleichbarkeit der Mietstruktur zu Mieterhöhung

KG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 8 U 127/04

DRsp Nr. 2005/2462

Herstellung der Vergleichbarkeit der Mietstruktur zu Mieterhöhung

1. Grundsätzlich muss in einem Mieterhöhungsverfahren sichergestellt sein, dass die Vertragsmiete und die Vergleichsmiete die gleiche Mietstruktur aufweisen, da andernfalls die Vergleichsmaßstäbe nicht stimmen. 2. Zur Herstellung einer Vergleichbarkeit muss entweder die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in eine Nettomiete oder aber die im Mietspiegel aufgeführte Nettomiete in eine Bruttomiete umgerechnet werden. 3. Wie diese Umrechnung zu erfolgen hat ist streitig. Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach die Umrechnung in der Weise zu erfolgen hat, dass der im Mietspiegel enthaltenen Netto-Kaltmiete die Betriebskosten hinzuzurechnen sind, die der Vermieter aktuell, also zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens im Außenverhältnis zu tragen hat.

Normenkette:

BGB § 558 ; BGB § 558a ; BGB § 558b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 3 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: