OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.04.2020
3 L 214/19
Normen:
VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1107/17

Hindern der materiellen Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte den Neuerlass eines durch Widerspruchsbescheid aufgehobenen Verwaltungsaktes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 3 L 214/19

DRsp Nr. 2020/6918

Hindern der materiellen Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte den Neuerlass eines durch Widerspruchsbescheid aufgehobenen Verwaltungsaktes

Die materielle Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte hindert den Neuerlass eines durch Widerspruchsbescheid aufgehobenen Verwaltungsaktes, wenn die festgestellten Gründe der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes fortbestehen.

Normenkette:

VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2019 bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.