BGH - Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 68/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 218, 139
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3928/15
LG Frankfurt/Main, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 61/16

Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des erhobenen Anspruchs; Abgabe einer abweichenden Erklärung des Vermieters über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften nach Klageerhebung als Klageänderung; Verrechnung von Gutschriften aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietrückständen

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 68/17

DRsp Nr. 2018/17385

Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des erhobenen Anspruchs; Abgabe einer abweichenden Erklärung des Vermieters über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften nach Klageerhebung als Klageänderung; Verrechnung von Gutschriften aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietrückständen

1) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN).