LAG Chemnitz - Beschluss vom 16.01.2023
1 Ta 212/21
Normen:
RL 98/50/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 77/187/EWG Art. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
öAT 2023, 83 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1248/21
ArbG Chemnitz, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1248/21

Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPOBezugnahmeklausel als GleichstellungsabredeBetriebliche Übung als AnspruchsgrundlageKein Anspruch aus betrieblicher Übung durch Vorlage von Entgeltabrechnungen im Prozess

LAG Chemnitz, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 212/21

DRsp Nr. 2023/5215

Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage Kein Anspruch aus betrieblicher Übung durch Vorlage von Entgeltabrechnungen im Prozess

1. Nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband vereinbarte Tariflohnerhöhungen gelten nicht, wenn die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweiligen Fassung vor dem 1.1.2002 arbeitsvertraglich vereinbart wurde.2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann mit der kommentarlosen Vorlage von Entgeltabrechnungen nicht schlüssig dargelegt werden.

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. 2. Eine von dem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Bezugnahmeklausel soll lediglich die fehlende Tarifgebundenheit eines Arbeitnehmers ersetzen, um den in Bezug genommenen Tarifvertrag auf alle Beschäftigten anwenden zu können. Ist die Klausel vor der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 vereinbart worden, ist sie als bloße Gleichstellungsabrede, nicht aber als konstitutive Inhaltsklausel zu verstehen.