BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 9 V 69/17 B
Normen:
ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 406 Abs. 2; SGG § 177; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VU 28/13
SG Berlin, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 VU 216/09

Hinterbliebenenversorgung nach dem StrRehaGUnanfechtbare dem Endurteil vorausgehende EntscheidungenZurückweisung eines AblehnungsgesuchsWillkürliche Zurückweisung

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 69/17 B

DRsp Nr. 2018/9326

Hinterbliebenenversorgung nach dem StrRehaG Unanfechtbare dem Endurteil vorausgehende Entscheidungen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Willkürliche Zurückweisung

1. Die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. 2. Dies gilt u.a. bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, wenn sie von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß §177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. 3. Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags kann grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden. 4. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.