BGH - Urteil vom 03.07.1996
VIII ZR 221/95
Normen:
AGBG § 1, § 9 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1735
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 S. 1 Vertragsbedingung 2
BGHR AGBG § 9 Taschenkontrolle 1
BGHZ 133, 184
DB 1996, 2124
DRsp I(120)224a-b
JR 1997, 236
MDR 1996, 995
NJW 1996, 2574
WM 1996, 1686
ZIP 1996, 1470
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

BGH, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 221/95

DRsp Nr. 1996/23480

Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

»a) Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis "Information und Taschenannahme Sehr geehrte Kunden Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, folgende Erklärung "anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39). b) Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.«

Normenkette:

AGBG § 1, § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte, in deren Eingangsbereich eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht ist.

"Information und Taschenannahme

Sehr geehrte Kunden !

Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen."