OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2019
6 U 140/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; PlfVersG a.F. § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 72/18

Hinweisbeschluss zu OLG Hamm 6 U 140/18 v. 11.07.2019

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 140/18

DRsp Nr. 2019/16465

Hinweisbeschluss zu OLG Hamm 6 U 140/18 v. 11.07.2019

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; PlfVersG a.F. § 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Auslegung eines Vergleichs.

Die Klägerin erlitt in einem von einem Versicherungsnehmer des Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall am ##.11.1997 schwerste Verletzungen. Der Versicherungsnehmer geriet mit seinem PKW in die Gegenfahrbahn und verursachte einen Frontalzusammenstoß seines Fahrzeugs mit dem von der Mutter der Klägerin gefahrenen PKW, die den Unfall nicht abwenden konnte. Die zum Unfallzeitpunkt zweijährige gesunde Klägerin erlitt durch den Unfall eine Querschnittslähmung ab dem ersten Brustwirbel, Organquetschungen sowie einen Nervenabriss am Halswirbel, sodass der linke Arm sowie die linke Schulter vollständig gelähmt blieben. Sie befand sich in langwieriger medizinischer Behandlung und war von diesem Zeitpunkt an auf eine Ganztagsbetreuung inklusive nächtlicher Bereitschaft angewiesen.