LAG Hamm - Urteil vom 29.01.2021
1 Sa 954/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
EzA-SD 2021, 13
NZA-RR 2021, 278
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 242/20

Hinzutreten weiterer Umstände bei einem abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis von FortbildungskostenPflicht zur Differenzierung nach Gründen für Beendigung des Arbeitsverhältnisses in RückzahlungsklauselRückzahlungsklausel als Allgemeine GeschäftsbedingungUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in vertraglicher Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 954/20

DRsp Nr. 2021/3381

Hinzutreten weiterer Umstände bei einem abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis von Fortbildungskosten Pflicht zur Differenzierung nach Gründen für Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rückzahlungsklausel Rückzahlungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in vertraglicher Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

Die im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber verauslagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erklärung des Arbeitnehmers, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB dar.