BAG - Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 529/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 258; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 4; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 16; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Präambel; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Teil A § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Teil A § 16; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Teil B § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009 vom 21. August 2009) Teil C § 24;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 836/11
ArbG München, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 13605/10

Höhe der jährlichen Anpassung der Betriebsrente eines Mitarbeiters der Flugsicherung

BAG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 529/12

DRsp Nr. 2014/13172

Höhe der jährlichen Anpassung der Betriebsrente eines Mitarbeiters der Flugsicherung

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Flugsicherung hat keinen Anspruch auf Anpassung des Altersruhegeldes nach § 16 VersTV 1993, da eine dahingehende Gesamtzusage nicht erteilt worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 258; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 1993 vom 7. Juli 1993) § 4;