OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2017
I-24 U 88/16
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2018, 41
ZMR 2017, 558
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 301/14

Höhe der Miete bei persönlicher Verhinderung des MietersAnrechnung ersparter Aufwendungen des Vermieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen I-24 U 88/16

DRsp Nr. 2017/11387

Höhe der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters Anrechnung ersparter Aufwendungen des Vermieters

Zu den ersparten Aufwendungen, die sich der Vermieter bei persönlicher Verhinderung des Mieters nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Miete anrechnen lassen muss, können auch Mietaufwendungen gehören, falls der Vermieter das Mietobjekt selbst von einem Dritten anmieten muss und ihm dafür wegen der Verhinderung seines Mieters keine Kosten entstehen.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichter - vom 27.04.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.656,36 nebst Zinsen iHvon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie € 10,- außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 78% die Klägerin und zu 22% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 2;

Gründe