OLG Celle - Urteil vom 10.03.2016
2 U 128/15
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 197
ZMR 2016, 535
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 148/14

Höhe der Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung vermieteter Gewerberäume

OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 2 U 128/15

DRsp Nr. 2016/6907

Höhe der Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung vermieteter Gewerberäume

Dem Vermieter steht als Nutzungsentschädigung bei einer Vorenthaltung der vermieteten Gewerberäume wahlweise neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete kein Anspruch auf Zahlung einer höheren angemessenen Miete zu. Vielmehr kann eine höhere Nutzungsentschädigung nur verlangt werden, wenn sie sich aus dem Vergleich mit derjenigen Miete ergibt, die in der Gemeinde für tatsächlich vorhandene Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 27.036,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1;

Gründe:

I.