LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2016
6 Sa 168/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1008/15

Höhe der Vergütung bei Unwirksamkeit der Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 168/16

DRsp Nr. 2017/8495

Höhe der Vergütung bei Unwirksamkeit der Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses

1. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber fälschlicherweise als freier Mitarbeiter nach der für diese Personengruppe geltenden Vergütungsordnung bezahlt wird, kann die Erklärungen des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so verstehen, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von dem tatsächlichen Status gewollt sein und eine übertarifliche Vergütung darstelle, wenn später festgestellt werde, dass die Tätigkeit tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis erbracht wurde. 2. Eine für eine selbständige Tätigkeit getroffene Vergütungsregelung ist daher in der Regel so auszulegen, dass diese nur für den Fall des tatsächlichen Bestehens eines freien Dienstverhältnisses gelten soll.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03. März 2016 - 2 Ca 1008/15 - teilweise abgeändert und insgesamt der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.273,59 Euro brutto abzüglich erhaltener Leistungen der Arbeitsagentur und des Jobcenters D in Höhe von 7.765,20 Euro netto sowie der Firma L UG in Höhe von 5.219,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. April 2015 zu zahlen.

2. II. III. IV.