KG - Urteil vom 25.08.2022
8 U 36/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 107/20

Höhe des Mietausfallschadens nach vorzeitiger Kündigung eines befristeten Mietvertrages aufgrund des Verhaltens des Mieters

KG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 U 36/21

DRsp Nr. 2023/3082

Höhe des Mietausfallschadens nach vorzeitiger Kündigung eines befristeten Mietvertrages aufgrund des Verhaltens des Mieters

1. Derjenige, der die andere Vertragsseite durch eine Vertragsverletzung veranlasst, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, ist im Kündigungsgegner zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet. 2. Endet ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig durch fristlose Kündigung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen, so hat der Mieter dem Vermieter grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der diesem in Gestalt der bis zum Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer entgehenden Mieter entsteht. 3. Der Vermieter muss sich gemäß § 254 BGB darum bemühen, den Schaden, gegebenenfalls durch anderweitige Vermietung, gering zu halten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er die Mietfläche umbaut, um eine anderweitige Vermietung überhaupt erst zu ermöglichen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. März 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 107/20 - teilweise abgeändert: