KG - Urteil vom 27.09.2018
8 U 145/14
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 4; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 106/12

Höhe des Schadensersatzes des Vermieters eines noch zu errichtenden Hotelgebäudes wegen vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages

KG, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 8 U 145/14

DRsp Nr. 2018/17940

Höhe des Schadensersatzes des Vermieters eines noch zu errichtenden Hotelgebäudes wegen vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages

1. Der Schaden liegt, ungeachtet der noch fehlenden Fertigstellung des Gebäudes, bereits in dem kündigungsbedingten Wegfall des vertraglichen Anspruchs des Vermieters. Er entsteht jedoch nicht sogleich in Höhe aller Mieten während der Grundmietzeit, sondern sukzessive mit Fälligkeit der jeweils entgangenen Mietzahlung. 2. Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens verringert sich im Wege des Vorteilsausgleichs nicht nur um anderweitig eingenommene Miete, sondern auch um Baukosten, die der Vermieter wegen einer Qualitätsminderung (zwischen tatsächlicher Bauausführung und der dem Schädiger geschuldeten Ausführung) erspart hat. Abgesehen von einer sekundären Darlegungslast des Vermieters, die jedoch keine erstmalige Erstellung von Kostenermittlungen umfasst, trifft den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für solche Einsparungen. Die Gegenüberstellung grober Kostenschätzungen aus frühen Planungsphasen mit den tatsächlichen Baukosten ist zur Darlegung grundsätzlich nicht geeignet.