LAG München - Urteil vom 30.07.2015
3 Sa 281/15
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12550/14

Höhe des Übergangsgeldes aufgrund eines Transfer- und Sozialtarifvertrages bei Wechsel von der Transfergesellschaft in den RuhestandFeststellungsklage zur Zahlung weiteren Übergangsgeldes

LAG München, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 281/15

DRsp Nr. 2016/4105

Höhe des Übergangsgeldes aufgrund eines Transfer- und Sozialtarifvertrages bei Wechsel von der Transfergesellschaft in den Ruhestand Feststellungsklage zur Zahlung weiteren Übergangsgeldes

1. Die Regelung in einem Transfer- und Sozialtarifvertrag, nach der "das" Übergangsgeld gezahlt werde, vermittelt Arbeitnehmern eines Transferarbeitsverhältnisses, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in eine Transfergesellschaft wechseln und aus dem Transferarbeitsverhältnis in den Ruhestand treten, einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld / Übergangszahlung gemäß den Richtlinien für die Altersversorgung, wie sie bisher im Betrieb des Arbeitgebers galten. 2. Aus der Regelung in den bisherigen Richtlinien für die Altersversorgung, wonach der Pensionär während der ersten 6 Monate nach der Pensionierung "sein letztes Gehalt" erhält, begründet sich der Anspruch auf Übergangsgeld / Übergangszahlung in Höhe des Gehalts, das vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber gezahlt worden ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.03.2015 - 3 Ca 12550/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: