OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2009
I-10 U 2/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 536; BGB § 546a; BGB § 551; BGB § 765;

Höhe des Vorenthaltungsschadens bei Mängeln einer Mietsache; Übernahme des Risikos öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen durch den Mieter: Formularmäßige Vereinbarung einer Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten; Rückforderungsansprüche des Bürgenauf erstes Anfordern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen I-10 U 2/09

DRsp Nr. 2010/372

Höhe des Vorenthaltungsschadens bei Mängeln einer Mietsache; Übernahme des Risikos öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen durch den Mieter: Formularmäßige Vereinbarung einer Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten; Rückforderungsansprüche des Bürgenauf erstes Anfordern

1. Bei Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich auch der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 546 a BGB zu fordern berechtigt ist, nach der geminderten Miete. 2. Treffen die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages nach Vertragsschluss die individuelle Regelung, "Für alle baurechtlichen Auflagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der von der Mieterin geplanten Nutzung (Unterstreichung durch den Senat) oder deren Umbauten erforderlich sind, hat der Mieter einzustehen.", übernimmt der Mieter hiermit das Risiko, dass er die Mietsache wegen einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsgenehmigung nicht nutzen kann. 3. Hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt und seinen Rückforderungsanspruchs gegen den Gläubiger an einen Dritten und dieser wiederum an den Hauptschuldner abgetreten, hängt der Bestand des Rückzahlungsanspruchs davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Sicherungsfall eingetreten ist.