BSG - Beschluss vom 12.12.2019
B 10 EG 3/19 B
Normen:
BGB § 133; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 9/18
SG Bayreuth, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 3/18

Höhe eines ElterngeldanspruchsUnwirksamer Antrag auf TerminsaufhebungAuslegung einer Prozesserklärung

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 3/19 B

DRsp Nr. 2020/3476

Höhe eines Elterngeldanspruchs Unwirksamer Antrag auf Terminsaufhebung Auslegung einer Prozesserklärung

Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen der Aufhebung lediglich der Ladung eines Beteiligten und/oder seines Bevollmächtigten und der erheblich weitergehenden Aufhebung des gesamten Termins kennt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihren im September 2017 geborenen Sohn L.

Vor der Geburt ihres Sohnes war sie bei der D. AG als Sachbearbeiterin in Vollzeit tätig. Vom 14.1. bis 22.4.2016 bezog sie Krankengeld. Ab dem 15.12.2016 betrieb die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Photovoltaikanlage. Die GbR erzielte im Jahr 2016 Verluste iHv 3872,60 Euro.