OLG Celle - Urteil vom 01.04.2020
14 U 185/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650p Abs. 1; BGB § 650q Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1192
NJW-RR 2020, 844
NZBau 2020, 515
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 204/18

Honoraranspruch aus einem ArchitektenvertragWirksamkeit einer HonorarvereinbarungPrüffähigkeit einer Schlussrechnung

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 14 U 185/19

DRsp Nr. 2020/6443

Honoraranspruch aus einem Architektenvertrag Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

1. Zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines Architektenvertrags. 2. Die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI verstößt gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("Dienstleistungsrichtlinie") und ist wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts von den nationalstaatlichen Gerichten nicht mehr anzuwenden. 3. Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. 4. Gemäß § 650g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 650g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 14 O 204/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.