I. Abhilfeverfahren

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Abhilfeverfahren gem. § 321a ZPO greift bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausschließlich bei nicht rechtsmittelfähigen erstinstanzlichen Urteilen ein.1)

Die unterlegene Partei kann innerhalb einer Zweiwochenfrist (nicht verlängerbare Notfrist) nach Kenntnis der Verletzung des Gehörs die sogenannte Gehörsverletzung beim Ausgangsgericht selbst rügen, wobei nach § 321a Abs. 2 ZPO sowohl die Verletzung als auch ihre Entscheidungserheblichkeit konkret innerhalb der Notfrist darzulegen sind.2) Dazu muss auch angegeben werden, was bei Gehörsgewährung vorgetragen worden wäre.3) Sieht die Partei beispielsweise ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen. Denn ohne diese Darlegung ließe sich nicht beurteilen, ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, die behauptete Gehörsverletzung also entscheidungserheblich war. Vorzutragen ist auch zur eigenen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 .