I. Abnahmepflicht

Autor: Emmert

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Im Gegensatz zum Kauf- oder Werkvertragsrecht (§ 433 Abs. 2, § 640 BGB) kennt das Mietrecht keine mit der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB korrespondierende Abnahmepflicht des Mieters.1)

Der Mieter ist nach der gesetzlichen Regelung lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses in Besitz zu nehmen.2)

Eine Abnahmepflicht des Mieters kann jedoch (auch konkludent) vereinbart werden. Die allgemeine Obhutspflicht (dazu näher § 20 Rdn. 71), die erst mit der Besitzübernahme eingreift, kann daher eine Abnahmeverpflichtung des Mieters nicht begründen, so dass dieser jederzeit zur Rückgabe der Sache noch vor Vertragsende berechtigt ist.3)