Autoren: Griebel/Wiek |
Das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.1) Es gilt auch für neue Mietverträge und Änderungen von alten Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AGG). Seine Anwendung im Mietrecht ergibt sich aus §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.
Ziel des AGG ist nach § 1 AGG, die Benachteiligungen aus den enumerativ und abschließend aufgezählten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Der gesetzliche Katalog enthält folgende Benachteiligungsgründe:
- Rasse oder ethnische Herkunft, |
- Geschlecht, |
- Religion oder Weltanschauung, |
- Behinderung, |
- Alter, |
- sexuelle Identität. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|