Autoren: Griebel/Wiek |
Das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.1) Es gilt auch für neue Mietverträge und Änderungen von alten Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AGG). Seine Anwendung im Mietrecht ergibt sich aus §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.
Ziel des AGG ist nach § 1 AGG, die Benachteiligungen aus den enumerativ und abschließend aufgezählten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Der gesetzliche Katalog enthält folgende Benachteiligungsgründe:
- Rasse oder ethnische Herkunft, | |
- Geschlecht, | |
- Religion oder Weltanschauung, | |
- Behinderung, | |
- Alter, | |
- sexuelle Identität. |
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