I. Allgemeines

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Mit Beginn des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter den alleinigen und ungestörten Besitz an der Mietsache einzuräumen. So muss er dem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen, der Zurückbehalt einzelner Schlüssel ist unzulässig.1)

Der Vermieter darf den Mieter grundsätzlich auch während der Mietzeit nicht in dessen Mietgebrauch stören. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter jedoch Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietsache durch den Vermieter hinzunehmen und ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren.