I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Als Staffelmiete wird eine Vereinbarung bezeichnet, wonach Mieterhöhungen von vornherein für bestimmte Zeiträume eintreten sollen. Die Zulässigkeit solcher Staffelmietvereinbarungen ergibt sich aus §§ 557 Abs. 2, 557a BGB. Sie können zu Beginn des Mietverhältnisses, aber auch während seiner Laufzeit getroffen werden.

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Bei Vereinbarung einer Staffelmiete während des Mietverhältnisses sind weder Sperrfrist noch Kappungsgrenze des § 558 BGB zu beachten.1)

Damit ist auch die Vereinbarung einer Staffelmiete innerhalb eines Jahres nach Beginn des Mietverhältnisses zulässig. Die Parteien können eine Staffelmietvereinbarung auch im Zusammenhang mit einem befristeten Mietverhältnis schließen.

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