I. Allgemeines

Autor: Griebel

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Mietvertragspartei wirkt auch in das bestehende Mietverhältnis (§ 108 InsO) und vor allem in die Schuldnerwohnung (§§ 109  ff. InsO) hinein. Die allgemeinen mietrechtlichen Aspekte werden ausführlich unter § 46 Rdn. 160 ff. dargestellt. Spezifisch auf Wohnraummietverhältnisse zugeschnittene Regelungen enthält die InsO nur im Hinblick auf die vom Gemeinschuldner angemietete Wohnung.