I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Auch hier kann grundsätzlich auf die Ausführungen in § 10 Rdn. 37 ff. verwiesen werden. Allerdings findet § 556b Abs. 2 BGB, der dem Mieter unabdingbar das Recht einräumt, gegen Mietforderungen mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auf Gewerberaummietverhältnisse mangels Verweisung in §§ 578, 579 BGB keine Anwendung. Vereinbarungen über die Einschränkung oder den Ausschluss von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten des Mieters sind daher bei Gewerberaummietverhältnissen in weitem Umfang möglich.