I. Allgemein

Autor: Emmert

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Im Vergleich zu Wohnraummietverhältnissen unterliegen die Parteien eines Gewerberaummietvertrags bei der Festlegung der Miethöhe deutlich geringeren Einschränkungen. Insbesondere findet § 5 WiStG auf Gewerberaummietverhältnisse keine Anwendung. Gleichwohl kann die Miete nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden.

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Die Grenzen ergeben sich aus § 138 BGB und § 4 WiStG. Daneben kann die Vereinbarung einer unangemessenen Miete auch bei Gewerberaummietverhältnissen als Wucher i.S.v. § 291 StGB strafbar sein. Die Strafbarkeit ergibt sich hier nicht aus § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da dieser die Überlassung von Wohnraum voraussetzt, sondern aus § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB.1)


1)

KG vom 22.01.2001 - 12 U 5939/99, GuT 2001, 12; Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 44.