I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gelten grundsätzlich auch bei Gewerbemietverhältnissen. Insbesondere muss die Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügen. Dies hat der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat des BGH bestätigt.1)

Auch im Gewerberaummietrecht genügt eine Nebenkostenabrechnung den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen.2) Dabei sind an die Betriebskostenabrechnung in formeller Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.3) Hinsichtlich der Folgen formeller bzw. materieller Fehler der Abrechnung für die Fälligkeit des darin ausgewiesenen Saldos kann auf die Ausführungen unter § 14 Rdn. 150  ff. verwiesen werden.

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