I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Gemäß § 557b BGB haben die Parteien die Möglichkeit, Mietverträge mit einer sogenannten Wertsicherungsklausel zu versehen. Die Vereinbarung kann sowohl bei Abschluss des Mietvertrags als auch gem. § 557 Abs. 2 BGB während seiner Laufzeit getroffen werden. Unbeachtlich ist, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis handelt.

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§ 557b BGB ist lediglich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar, wie sich im Umkehrschluss aus der Aufzählung der Mietverhältnisse über Gewerbe- und sonstige Räume in § 578 BGB ergibt. In ihrem Anwendungsbereich geht sie als lex specialis § 1 Abs. 3 PrKG vor.1)

Ein Indexmietvertrag muss nicht die darin bestimmte Mietdauer von zehn Jahren haben.


1)

Vgl. Staudinger/Weitemeyer, § 557b Rdn. 3; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557b Rdn. 1.