I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Ausgehend davon, dass allein der Vertragszweck Inhalt und Umfang des Mietgebrauchs bestimmt, umfassen die Gebrauchsrechte des Mieters bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, mithin die gesamte Lebensführung in all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen.1)

Zu beachten ist aber, dass der Inhalt der Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters bei Wohnräumen Wandlungen entsprechend dem technischen und wirtschaftlichen Fortschritt unterworfen ist.