I. Allgemeines zum Ablauf der Preisbindung bei gefördertem Mietwohnraum

Autor: Emmert

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Die Preisbindung endet nach Ablauf der in §§ 15, 16 WoBindG bestimmten Fristen nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel.

Mit Ablauf der Preisbindung findet ein Wechsel des auf das Mietverhältnis anzuwendenden Mietpreissystems statt. Ab diesem Zeitpunkt ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete - einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV 70 - nunmehr als "Marktmiete" zu zahlen.1)

Der Vermieter ist nicht mehr an die Kostenmiete gebunden und kann Mietanpassungen nach den dann geltenden Vorschriften über preisfreien Wohnraum vornehmen.


1)

BGH vom 16.06.2010 - VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490.