I. Allgemein

Autoren: Griebel/Wiek

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Den Parteien des Mietvertrags steht es jederzeit frei, einvernehmlich den Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuheben.1)

Für eine Mietaufhebungsvereinbarung gelten die Kündigungsschutzvorschriften nicht. Allerdings besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags.2) Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen, nur weil dieser ihm Nachmieter anbietet.

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Hinsichtlich des Zustandekommens des Mietaufhebungsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften.3)

Er kann selbst dann formlos abgeschlossen werden, wenn der Mietvertrag selbst schriftlich abgeschlossen wurde.4)

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Auch ein konkludenter Vertragsschluss ist möglich, wobei an dessen Zustandekommen jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind.5)

So ist in einer unwirksamen Kündigung nicht von vornherein auch ein stillschweigendes Angebot einer Vertragsaufhebung zu sehen.6)

Praxistipp:

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