Autor: Emmert |
Die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes spielt auch in der mietrechtlichen Praxis eine wichtige Rolle.1) Neben der einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO sind die durch die Mietrechtsreform 2013 neu eingeführte Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO 2) sowie durch die ebenfalls hierdurch erfolgte Neufassung des § 940a ZPO erweiterten Möglichkeiten der Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung3) hervorzuheben (s.u. § 2 Rdn. 578 ff. und s.u. § 2 Rdn. 427 ff.).
Dagegen ist der die Sicherung von auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen bezweckende Arrest (§§ 916 ff. ZPO) in Mietsachen von nachrangiger Bedeutung. Für den Vermieter ist dieses Sicherungsmittel in der Praxis kaum bedeutsam, da dieser i.d.R. durch die Kaution abgesichert ist, auf die er in bestimmten Fällen sogar schon im laufenden Mietverhältnis zurückgreifen kann.4) Vor allem bei Gewerberaummietverhältnissen kommt darüber hinaus noch das dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche zustehende Vermieterpfandrecht in Betracht.5) Der Mieter wiederum kann Zahlungsansprüche jedenfalls im laufenden Mietverhältnis durch die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrechten absichern.
1) | Ausführlich Hinz, WuM 2005, |
2) | Ausführlich Streyl, NZM 2012, |
3) | Streyl, aaO. |
4) |
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