I. Allgemeines zur Mietstruktur

Autor: Emmert

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Den Parteien steht es gem. § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich frei, Vereinbarungen darüber zu treffen, ob mit der vom Mieter gezahlten Miete sämtliche vom Vermieter erbrachten Leistungen abgegolten sein sollen oder ob einzelne Kalkulationsbestandteile der Gesamtmiete, in der Praxis vor allem Betriebskosten, eigenständig behandelt werden sollen. Je nach Vereinbarung ändert sich damit die Mietstruktur.