Autor: Emmert |
Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil durch das Recht eines Dritten entzogen, so finden nach § 536 Abs. 3 BGB die Vorschriften des § 536 Abs. 1 (Mietminderung bei Sachmangel) und § 536 Abs. 2 BGB (Mietminderung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) entsprechende Anwendung.
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