I. Allgemeines zur Rechtsmängelhaftung

Autor: Emmert

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Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil durch das Recht eines Dritten entzogen, so finden nach §  536 Abs.  3 BGB die Vorschriften des §  536 Abs.  1 (Mietminderung bei Sachmangel) und §  536 Abs.  2 BGB (Mietminderung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) entsprechende Anwendung.